Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Sukzessivlieferungsverträge zwischen der Turboteccs (Inh. Alexander Leistner) („Turboteccs“) und deren Abnehmern („Kunden“). Sukzessivlieferungsvertrag im Sinne dieser AGB ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem die vom vereinbarte Gesamtmenge von Sachleistungen von Turboteccs in mehreren selbständigen Teillieferungen erbracht wird. Diese AGB finden daher zB Anwendung, falls der Kunde eine definierte Gesamtmenge an Ware bei Turboteccs bestellt, die er dann in einzelnen Chargen abruft. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Turboteccs die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der vom Kunden bei seiner Online-Bestellung bestätigten Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, offenzulegen, falls die von ihm bestellten Teile in Luftfahrzeugen verwendet werden.

(3) Die AGB von Turboteccs gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Turboteccs ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Turboteccs in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung von Turboteccs in Schrift- oder Textform maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Sukzessivlieferungsvertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Turboteccs sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Turboteccs dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

(2) Bestellungen bei Turboteccs können erst nach Log-in, Registrierung und Bestätigung der AGB von Turboteccs abgegeben werden. Standardmäßig wird der kostenpflichtige Versand von Turboteccs übernommen. Der Zugang der Bestellung bei Turboteccs wird unverzüglich mit einer automatischen Empfangsbestätigung gegenüber dem Kunden per E-Mail bestätigt. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei Turboteccs eingegangen ist, stellt aber keine Annahme der Bestellung dar.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Turboteccs berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z.B. E-Mail, Brief) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. In der Auftragsbestätigung von Turboteccs ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, Turboteccs erklärt in der Auftragsbestätigung Abweichendes.

(5) Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung von Turboteccs aufgeführten Waren, die in der vereinbarten Gesamtmenge und innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums in mehreren Teillieferungen auf Abruf des Kunden zu liefern sind. Ruft der Kunde bis zum Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums nicht die vereinbarte Gesamtmenge ab, muss der Kunde bei Ablauf des Lieferzeitraums den Rest der vereinbarten Gesamtmenge abnehmen.

(6) Turboteccs ist berechtigt, den Auftrag der Kunden oder Teile davon durch Dritte erfüllen zu lassen. Turboteccs ist weiterhin berechtigt, jegliche Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Eine Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.

(7) Nach Auftragsbestätigung durch Turboteccs sind vom Kunden gewünschten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien möglich.

§ 3 Liefertermine und Lieferverzug

(1) Bei seiner Bestellung hat der Kunde anzugeben, innerhalb welches Zeitraums er die bestellte Gesamtmenge durch Einzelabrufe abnehmen wird. Die vom Kunden bestellte Gesamtmenge ist verbindlich. Bei jedem Einzelabruf hat der Kunde die zu liefernde Teilmenge („Teillieferung“) anzugeben.

(2) Von Turboteccs in der Auftragsbestätigung oder anderswo genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine für Turboteccs unverbindlich. Werden abweichend hiervon verbindliche Liefertermine für eine oder mehrere Teillieferungen schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) durch Turboteccs ausdrücklich zugesichert, stehen diese – für jede Teillieferung gesondert – unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

(2) Sofern Turboteccs verbindliche Lieferfristen bezüglich einer Teillieferung aus Gründen, die Turboteccs nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Turboteccs den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Turboteccs berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Turboteccs unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Turboteccs, wenn Turboteccs ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) wenn weder Turboteccs noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft.

(3) Turboteccs ist zu Teillieferungen berechtigt und verpflichtet. Auf Einzelabruf des Kunden hat Turboteccs die abgerufene Teillieferung zu leisten.

(4) Turboteccs haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt (d.h. unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse) gegenüber Turboteccs oder Zuliefererbetrieben von Turboteccs verursacht wurden. Solche von Turboteccs nicht zu vertretenden Umstände verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(5) Die Rechte des Kunden gem. §§ 7, 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von Turboteccs, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Teillieferungen und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Turboteccs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der jeweiligen Teillieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der jeweiligen Teillieferung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der jeweiligen Teillieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde bezüglich der jeweiligen Teillieferung im Verzug der Annahme ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb des gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Zeitraums bei Turboteccs abzurufen und von Turboteccs anzunehmen. Turboteccs ist berechtigt, noch nicht abgerufene Ware nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums beim Kunden nach Vorankündigung anzuliefern. Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware entgegenzunehmen. Verletzt der Kunde diese Pflichten schuldhaft, haftet er Turboteccs nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz.

(4) Kommt der Kunde im Hinblick auf die jeweilige Teillieferung in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Teillieferung von Turboteccs aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Turboteccs berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Turboteccs eine pauschale Entschädigung iHv 20 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Leistungsverzögerung durch den Kunden (z.B. Annahmeverzug, Unterlassen der Mitwirkungshandlung).Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Turboteccs (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Turboteccs überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale gemäß § 4 Abs. 3 entstanden ist.

(5) Für das Entladen des Transportfahrzeugs ist der Kunde verantwortlich. Bitte halten Sie besonders bei Stückgutlieferungen ein geeignetes Flurfördergerät bereit.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten für die vereinbarte Gesamtmenge der von Turboteccs zu erbringenden Sachleistungen die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sukzessivlieferungsvertrags aktuellen Preise von Turboteccs zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Sofern der Kunde den Versand der Ware mit beauftragt hat, ist im Preis die Verpackung der Ware und der Versand an eine Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) enthalten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der für die jeweilige Teillieferung in Rechnung gestellte anteilige Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Teillieferung bzw. Abnahme der Teillieferung zu zahlen. Turboteccs ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Teillieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Turboteccs für die jeweilige Teillieferung unverzüglich nach Abruf der jeweiligen Teillieferung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung der jeweiligen Teillieferung. Dies erlaubt Turboteccs, auch alle weiteren offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte. Der für die jeweilige Teillieferung anteilige Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Turboteccs behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Turboteccs auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Solange der Kunde mit der Bezahlung einer oder mehrerer Teillieferungen in Verzug ist, ist Turboteccs berechtigt, weitere Teillieferungen von der vorherigen Bezahlung der ausstehenden Teillieferungen abhängig zu machen. Die Zurückbehaltungsrechte von Turboteccs gemäß § 320 BGB und § 273 BGB bleiben unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf Gegenansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bzw. Teillieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 dieser AGB, unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Turboteccs auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Turboteccs nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Turboteccs den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Turboteccs aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Turboteccs das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Turboteccs unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die Turboteccs gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Turboteccs berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Turboteccs ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Turboteccs diese Rechte nur geltend machen, wenn Turboteccs dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis zum Widerruf durch Turboteccs gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Turboteccs als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Turboteccs Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Turboteccs gemäß vorstehendem Absatz (a) zur Sicherheit an Turboteccs ab. Turboteccs nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Turboteccs ermächtigt. Turboteccs verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Turboteccs gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Turboteccs den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Turboteccs verlangen, dass der Kunde Turboteccs die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Turboteccs in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Turboteccs um mehr als 10%, wird Turboteccs auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Turboteccs freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Ist eine Teillieferung ganz oder teilweise mangelhaft, kann Turboteccs wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von Turboteccs, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Ist eine Teillieferung nur teilweise mangelhaft, kann der Kunde von der ganzen Teillieferung nur zurücktreten und Schadensersatz statt der ganzen Teillieferung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Die §§ 323 Abs. 5 S. 1, 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB und die §§ 281 Abs. 1 S. 2, 283 S. 2 BGB sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist eine Teillieferung insgesamt mangelhaft, kann der Kunde vom ganzen Sukzessivlieferungsvertrag nur zurücktreten und Schadensersatz statt der ganzen Leistung (Schadensersatz statt aller Teillieferungen) nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Die §§ 323 Abs. 5 S. 1, 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB und die §§ 281 Abs. 1 S. 2, 283 S. 2 BGB sind entsprechend anzuwenden.

(5) Turboteccs ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Der Kunde hat Turboteccs die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware innerhalb von einer Woche nach Anzeige des Mangels an Turboteccs zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Turboteccs die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(5) Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet Turboteccs nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Turboteccs vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Wareneingangskontrolle

(1) Die Mängelansprüche des Kunden gemäß § 7 setzen bezüglich jeder Teillieferung voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) bezüglich der jeweiligen Teillieferung nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Teillieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Turboteccs hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Werktagen ab Teillieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werktage im Sinne von § 8 Abs. 1 sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Kunden. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige bezüglich einer Teillieferung, ist die Haftung von Turboteccs für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel der Teillieferung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Der Kunde hat Verlust oder Beschädigung der Ware dem Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Versendung der Ausführung bestimmten Person („Transportunternehmen“) anzuzeigen. Äußerlich erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind dem Transportunternehmen spätestens bei Ablieferung anzuzeigen; versteckte Mängel binnen einer Woche nach Ablieferung. Die Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung hat schriftlich (z.B. Brief, E-Mail) mit hinreichender Dokumentation zu erfolgen. Nimmt der Kunde die Schadensanzeige verspätet oder nicht ordnungsgemäß vor, hat er alle daraus resultierenden Schäden Turboteccs zu ersetzen.

§ 9 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Turboteccs bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Turboteccs – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Turboteccs, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Turboteccs nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Turboteccs einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Turboteccs die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Die Haftung von Turboteccs ist ausgeschlossen, falls die Ware – entgegen der vom Kunden erteilten Auskunft – durch den Kunden selbst oder dessen Käufer oder sonstige Dritte in Luftfahrzeugen eingesetzt wird oder er die Ware in ein Teilprodukt verbaut, das später (als Endprodukt) in Luftfahrzeugen eingesetzt wird.

§ 10 Übermittlung von Plänen, Zeichnungen und Daten durch Kunden

(1) Der Kunde haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an Turboteccs übertragenen Pläne, Zeichnungen und Daten. Dies gilt auch, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von Turboteccs zu verantworten sind. Der Kunde hat für die Verwendung von aktuellen Schutzprogrammen gegen Computerviren und die Datensicherung Sorge zu tragen. Turboteccs ist berechtigt, zur Beweissicherung und aus Gründen einer möglichen Mangelbeseitigung Kopien von Zeichnungen und Daten anzufertigen.

(2) Turboteccs haftet nicht für Materialverschleiß und Schäden, die aufgrund fehlerhafter Pläne, Zeichnungen oder Daten des Kunden entstanden sind. Dem Kunden stehen keine vertraglichen und gesetzlichen Rechte wegen Mängeln zu, wenn die Mängel der gelieferten Ware auf fehlerhaften Plänen, Zeichnungen oder Daten des Kunden beruhen (§ 650 S. 2 BGB).

(3) Zulieferungen aller Art durch den Kunden oder durch vom Kunden eingeschaltete Dritte sind von Turboteccs nur auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

(4) Turboteccs ist berechtigt, Änderungen an gelieferten Plänen, Zeichnungen und Daten des Kunden ohne Rücksprache mit dem Kunden selbstständig vorzunehmen, sofern dies im wirtschaftlichen Interesse des Kunden liegt.

§ 11 Rechte Dritter, Freistellungen

(1) Der Kunde garantiert, dass Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an Turboteccs übermittelt werden, keine Urheberrechte, Kennzeichenrechte, Patente, Geschmacksmusterrechte, Designrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige schutzfähigen Rechte Dritter (nachfolgend „Schutzrechte Dritter“) verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, Turboteccs unverzüglich zu informieren, falls ihm gegenüber die Verletzung Schutzrechte Dritter gerügt oder Ansprüche in Aussicht gestellt oder erhoben werden.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an Turboteccs übermittelt werden, nicht gegen geltende Verbotsnormen verstoßen.

(3) Der Kunde stellt Turboteccs auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung oder angeblichen Verletzung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 oder 2 resultieren und verpflichtet sich, jeglichen Schaden (inklusive Rechtsverfolgungs-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten), der Turboteccs wegen der Verletzung oder angeblichen Verletzung dieser Pflichten entsteht, zu ersetzen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Turboteccs und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des IPR.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Chemnitz. Turboteccs ist jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Turboteccs Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.